Eine Debatte, die keine ist

1998

Eine Entscheidung in einem Beschneidungsprozess in Köln löst eine populistische Debatte in Österreich aus. Aber worum geht es eigentlich? Von Schlomo Hofmeister

Die häufigste Frage, die mir in den vergangenen Wochen gestellt wurde, betrifft die im Urteilsspruch des Kölner Beschneidungsprozesses verwendete Bezeichnung der religiösen Beschneidung von Buben als „schwere und irreversible“ Körperverletzung, was sie „strafbar“ macht. Die Entscheidung löste eine heftige Debatte aus und wurde aus purem Populismus auch nach Österreich importiert. Obwohl es sich bei dem in Köln verhandelten Fall um die durch einen Arzt durchgeführte Beschneidung eines muslimischen Kleinkindes handelt, ist es doch sehr bezeichnend und typisch, dass viele aufgebrachte Mitmenschen daraufhin den Rabbiner zur Rede stellen.

Zugegeben, wir sitzen mit unseren ismaelitischen Cousins im gleichen Boot – schließlich bezog sich das Landgericht auf „religiöse Beschneidungen“ und meint damit sowohl Muslime als auch Juden. Als Rabbiner kann ich zwar gesellschaftspolitisch sicherlich für beide, inhaltlich-religiös jedoch nur für die letztere Gruppe sprechen.

Ist die Beschneidung jüdischer Buben im Alter von acht Tagen, so wie es die Tora unbedingt vorschreibt und wie sie dementsprechend auch seit Jahrtausenden praktiziert wird, eine Körperverletzung? In Anwendung juristischer Terminologie wird jede Handlung als Körperverletzung bezeichnet, die in irgendeiner Art und Weise den Körper eines Menschen fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Ob eine solche jedoch das Prädikat „strafbar“ verdient, hängt in erster Linie von der Zustimmung des „Verletzten“ beziehungsweise bei Minderjährigen vom Einverständnis der Eltern ab.

Der Versuch, Religion zu delegitimieren

Das Haareschneiden beim Friseur ist davon genauso betroffen wie das Blutabnehmen im Labor sowie jede medikamentöse Behandlung oder chirurgische Operation. Jedoch einen Eingriff, der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) allgemein und prinzipiell als Präventivmaßnahme empfohlen wird, deshalb – und ungeachtet elterlicher Zustimmung – als rechtswidrige Körperverletzung zu diffamieren, weil seine Durchführung religiös begründet war, ist nicht nur absurd, sondern implizit eine bemerkenswerte Antwort auf die Frage, was wohl die wahre Motivation der an diesem Gerichtsverfahren beteiligten Personen ist. Wenn es hier um etwas anderes ginge als nur den säkularistischen Versuch, religiöses Leben in Deutschland gesellschaftlich zu delegitimieren, hätten sowohl die Staatsanwaltschaft in ihrer Argumentation als auch das Gericht in seiner Urteilsbegründung auch auf andere Akte der Körperverletzung eingehen und diese ebenfalls als strafbare Handlungen bezeichnen müssen.

Denn wie können Eltern die Ohren ihrer unmündigen Kinder durchbohren, Zähne durch Zahnspangen verbiegen oder sogar herausreißen lassen und durch Otopexie ihre abstehenden Ohren chirurgisch verändern – nur um der aktuellen Mode oder einem individuellen Schönheitsideal zu entsprechen? Stehen solche Werte denn so viel höher als religiöse Bedürfnisse und Praktiken, die sich seit Jahrtausenden erhalten und bewährt haben?

Eltern treffen Entscheidungen – auch bei der Wahl des Kindergartens

In der Argumentation rund um das Kölner Urteil ist immer wieder von der „irreversiblen“ Beeinträchtigung des Selbstbestimmungsrechts des Kindes die Rede. Da möchte ich mir doch die Frage erlauben, in welcher Realität diese Juristen denn leben. Dass Eltern Entscheidungen für ihre Kinder treffen, gehört zu ihrer natürlichen Aufgabe und Verantwortung. Sie entscheiden über Schutzimpfungen, die Wahl des Kindergartens und des Schulsystems, darüber, ob die Nahrung ihrer Kinder Fleisch enthält und welche Spielsachen und Bücher sie im Haus haben – ohne dass irgendjemand auf die absurde Idee käme, ihnen das Recht zu diesen gesundheitlich wie weltanschaulich determinierenden – und größtenteils irreversiblen – Entscheidungen abzuerkennen. Warum also die durch die Verfassung eigentlich geschützte Religionsfreiheit von dieser Selbstverständlichkeit ausklammern?

Bewusster Schachzug?

Eine Bagatelle für das Kind. Für uns Juden ist die Beschneidung von Buben am achten Tag nach der Geburt, die erforderliche gesundheitliche Konstitution vorausgesetzt, seit 4.000 Jahren ein essenzieller Bestandteil unserer religiösen Praxis, und es ist das Recht des neugeborenen Juden, dass ihm seine Eltern dieses ermöglichen – noch dazu in einem Alter, in dem dieser Eingriff physisch und psychisch eine Bagatelle für das Kind darstellt.

Es ist der säkularistische Versuch, religiöses Leben gesellschaftlich zu delegitimieren.

Dadurch, dass das Gericht zunächst die religiöse Beschneidung als strafbare Körperverletzung einstuft und dann den angeklagten Arzt wegen Verbotsirrtums freispricht, hat es eine Beschwerdemöglichkeit an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verhindert, tendenziösen Meinungen das Wort geredet und diese mehr emotional als sachlich geführte Debatte der Öffentlichkeit überlassen. Ein bewusster Schachzug?

Ich werde es wieder tun

Die alten Römer stellten die Beschneidung jüdischer Buben unter Todesstrafe und konnten unsere Vorfahren dennoch nicht daran hindern. Dieser Spruch eines untergeordneten Gerichts hat weder legislative Autorität noch präjudiziellen Charakter und wird mich keinesfalls davon abhalten, auch weiterhin jüdische Beschneidungen in Deutschland durchzuführen.

[box_info]

WINA Fakten

Empfehlung des Ethikrates in Deutschland:

Die Beschneidung minderjähriger Jungen aus religiösen Gründen ist in einer Plenarsitzung des Deutschen Ethikrates Ende August zwar als Körperverletzung im strafrechtlichen Sinne definiert worden, aber von den meisten Ratsmitgliedern dennoch als zulässig empfunden worden, sofern medizinische Sorgfaltregeln beachtet würden.

Die Mitglieder einigten sich auf folgende Mindestanforderungen bei Beschneidungen minderjähriger Jungen:

1.umfassende Aufklärung und Einwilligung der Sorgeberechtigten

2.qualifizierte Schmerzbehandlung

3.fachgerechte Durchführung des Eingriffs sowie

4.Anerkennung eines entwicklungsabhängigen Vetorechts des betroffenen  Jungen.

Sämtliche Teilnehmer der Debatte hielten die Religionsfreiheit und die besondere Stellung des Judentums in der deutschen Gesellschaft für die letztlich ausschlaggebenden Argumente in der Frage, ob Beschneidungen zulässig seien oder nicht. Auch der Rechtsphilosoph Reinhard Merkel, der es zwar „bizarr“ nannte, wenn Religionsgemeinschaften eine Definitionsmacht über die Zulässigkeit von Körperverletzungen erhielten, wollte sich am Ende dem Argument beugen, dass es in Deutschland eine „weltweit singuläre Pflicht gegenüber allen jüdischen Belangen“ gebe. Er sagte, im Konflikt zwischen dem strafrechtlich unzulässigen körperlichen Eingriff und der Verpflichtung der deutschen Nation gegenüber dem Judentum entstehe ein „rechtspolitischer Notstand“.

[/box_info]

1 KOMMENTAR

HINTERLASSEN SIE EINE ANTWORT

Please enter your comment!
Please enter your name here