Rundum erneuert

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Das Israelitengesetz stammt aus dem Jahr 1890. Nun wurde es völlig neu und zeitgemäß gestaltet – und darin vieles festgeschrieben, was den jüdischen Gemeinden heute wichtig ist. Von Alexia Weiss

Wenn ein Gesetz in die Jahre kommt, kann es schon passieren, dass manche Paragrafen durch später erlassene Verfassungsvorschriften außer Kraft gesetzt werden, ohne dass das im Text auch sichtbar wird. Das beeinträchtigt sowohl die Lesbarkeit als auch die Rechtssicherheit. Vor einigen Jahren haben daher Experten des für Kultusangelegenheiten zuständigen Unterrichtsministeriums gemeinsam mit den Kultusgemeinden begonnen, sich des überalteten Israelitengesetzes anzunehmen. Ende Mai ist nun die Novellierung des Gesetzes in Kraft getreten. Darin werden vor allem viele Dinge, die bisher schon so gehandhabt wurden, präzise festgeschrieben.

Als Beispiel nennt der Jurist Elie Rosen, er ist auch Mitglied des Vorstandes der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Wien und Präsident der Jüdischen Gemeinde Baden, den staatlich gewährleisteten ewigen Bestand jüdischer Friedhöfe. Dass jüdische Gräber und Friedhöfe nicht aufgelassen werden dürfen, steht zwar in der Halacha, war aber bisher nicht gesetzlich verankert. Die neue Fassung des Israelitengesetzes hält nun fest, dass jüdische Friedhöfe beziehungsweise Friedhofsabteilungen „auf Dauer angelegt“ sind und die Gräber nicht aufgelassen werden dürfen, unabhängig, wem die Liegenschaft, auf der sie angelegt wurden, gehört.

Sprengel und Matriken

Jeder Gesetzestext spiegelt auch die Bedürfnisse der Zeit wider, in dem er formuliert wurde. Waren Juden in Österreich lange – genauer: seit Josef II. – nur toleriert, wurden sie schließlich mit dem Staatsgrundgesetz von 1867 anderen Staatsbürgern völlig gleichgestellt, erklärt Wolfgang Wieshaider, Assistenzprofessor am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der juridischen Fakultät der Universität Wien. Mit dem Israelitengesetz wurden 1890 auch die äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft, vor allem aber die Organisation der jüdischen Gemeinden einheitlich geregelt.

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Der Staat wollte damals eine einzige jüdische Gemeinschaft, erläutert Wieshaider. Folge war die Einführung einer Sprengeleinteilung. Ausschlaggebend für die Mitgliedschaft in einer IKG war der Wohnsitz. Die Sprengel hatten dabei dieselben Grenzen wie die Matrikenbezirke – die Geburts-, Trauungs- und Sterbebücher wurden ja bis 1938 von den gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften geführt. Geheiratet wurde konfessionell, die Eintragung im Matrikenbuch hatte also auch amtlichen Charakter. Nur für Menschen, die keiner anerkannten Religionsgesellschaft angehörten, und für Muslime war die Zivilehe vorgesehen. Die allgemeine, verpflichtende Zivilehe wurde in Österreich übrigens durch die Nationalsozialisten 1938 eingeführt. Damit hat heute die Matrikenführung auch nicht mehr jene Bedeutung, die sie 1890 hatte.

Den jüdischen Gemeinden wiederum ging es Ende des 19. Jahrhunderts unter anderem auch darum, ihre finanzielle Grundlage zu sichern und von ihren Mitgliedern dazu verpflichtende Beiträge einheben zu können. „Das war für den Erhalt der Infrastruktur und personellen Bedeckung der Gemeinden sehr wichtig“, so Rosen.

Eine erste Novellierung des Gesetzes erfolgte in den 1980er-Jahren

Damals wollte eine orthodoxe Gruppierung rund um Benjamin Schreiber in Wien eine zweite Kultusgemeinde etablieren. Der Verfassungsgerichtshof konnte dem Ansinnen durchaus etwas abgewinnen. So wurde dann vom Gesetzgeber eindeutig geregelt, dass auch jüdische Gruppierungen außerhalb der Israelitischen Religionsgesellschaft das Recht haben, sich nach den allgemeinen Anerkennungsvorschriften als selbstständige Religionsgesellschaft anerkennen zu lassen. 1998 wurde dieses allgemeine Anerkennungsrecht um die Rechtsform der eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft erweitert.

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Bis heute gibt es allerdings einheitliche jüdische Gemeinden, und deren Aufrechterhaltung ist nicht nur der Israelitischen Religionsgesellschaft, die das Dach aller Kultusgemeinden bildet, sondern auch Oberrabbiner Paul Chaim Eisenberg ein großes Anliegen. „Das funktioniert allerdings nur dann, wenn es eine gewisse Kompromissbereitschaft auf allen Seiten gibt“, betont der Oberrabbiner. Seine Linie, das Rabbinat zu führen, definiert der Oberrabbiner dabei so: „Wir sind so streng und traditionell wie nötig und so open minded wie möglich.“ Was dabei für ihn außer Diskussion steht, ist, dass alle status- und familienrechtlichen Entscheidungen der traditionellen Halacha folgen.

In der Tat mischt sich der Staat über das Israelitengesetz nicht in die inneren Angelegenheiten der Israelitischen Religionsgesellschaft ein. Die jüdischen Gemeinden können ihre Struktur selbst bestimmen oder etwa, wer auf ihren jüdischen Friedhöfen begraben wird.

Der Staat erleichtert aber eine freie Religionsausübung für den Einzelnen. Dazu wurde nun vieles explizit in der Novelle festgeschrieben. Da wäre zum Beispiel die allgemeine Anerkennung der jüdischen Feiertage (siehe auch Kasten). „Jetzt ist auch für gläubige Juden sichergestellt, dass sie an diesen Tagen Urlaub nehmen und daher das Arbeitsverbot problemlos einhalten können. Das ist für den Einzelnen ein revolutionärer Schritt“, freut sich Rosen. Schabbat und Feiertage waren bisher nur im Schulzeitgesetz verankert, dort allerdings ohne Angabe des genaueren Zeitrahmens, erläutert Wieshaider.

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Aber auch der Religionsunterricht, die Brit Mila, das Betreiben von Mikwaot und die Produktion von koscheren Lebensmitteln sind nun als Rechte der Religionsgesellschaft beziehungsweise der einzelnen Gemeinden festgeschrieben, ebenso wie die religiöse Betreuung in Spitälern sowie beim Bundesheer. Auch dies ist ein Beispiel für eine Rechtslage, die bereits bisher – analog dem Recht auf Seelsorge für Christen – bestanden hat, aber nun auch ausdrücklich niedergeschrieben ist. „Ich freue mich, dass hier nun das Recht auf freie Religionsausübung so klar definiert ist. Dass man sich einerseits eben nicht einmischt und andererseits die Grundrechte garantiert“, sagt Oberrabbiner Eisenberg.

Organstruktur und Entschädigungen

Explizit verankert wurde jetzt zudem die Organstruktur der Religionsgesellschaft, so Wieshaider. Werden die Organe gewählt, muss das Prozedere dafür klar definiert werden. Auf der Ebene der Israelitischen Religionsgesellschaft ist dies in der Verfassung der Fall, die schon vor einigen Jahren erarbeitet und 2009 vom Unterrichtsministerium genehmigt worden ist. Auf der Ebene der einzelnen Gemeinden – derzeit agieren unter dem Dach der Religionsgesellschaft die fünf Kultusgemeinden Wien, Graz, Linz, Salzburg und Innsbruck – muss es jeweils Statuten geben. Wichtig sind die Organe vor allem auch für den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Dritten, sagt der Rechtsexperte.

In das Gesetz integriert wurden jetzt auch jene jährlichen finanziellen Zuwendungen, die der Israelitischen Religionsgesellschaft bereits seit 1960 unter dem Titel der Entschädigung für die finanziellen Verluste in der NS-Zeit zukommen. Die Verpflichtung dafür geht auf den Staatsvertrag von 1955 zurück. Konkret ist dies derzeit eine jährliche Zahlung von 308.000 Euro sowie der Ersatz der Bezüge von Mitarbeitern in der Höhe von 23 staatlich Bediensteten einer bestimmten Besoldungsgruppe. Entschädigt werden auch die katholische, evangelische und altkatholische Kirche. Valorisiert werden die Beträge nicht automatisch, ihre Höhe aber von Zeit zu Zeit mit der katholischen Kirche nachverhandelt, so Wieshaider. Der Anpassungsschlüssel wird dann auf die anderen Religionsgesellschaften einfach übertragen.

Feiertage im neuen Israelitengesetz werden die jüdischen Feiertage explizit festgehalten. Es sind all jene Feste, die laut Halacha Ruhezeiten sind:
Rosch Haschana (zwei Tage),
Jom Kippur (ein Tag),
Sukkot (zwei Tage),
Schemini Atzeret (ein Tag),
Simchat Tora (ein Tag),
Pessach (vier Tage),
Schawuot (zwei Tage).

Diesen Tagen, aber auch dem Schabbat wird also „der Schutz des Staates“ gegeben. Was bedeutet das konkret? Juden haben an diesen Tagen zwar nicht automatisch frei. Sie können aber bei ihrem Arbeitgeber mit Hinweis auf eines der jüdischen Feste um Urlaub ansuchen, der bei entsprechendem Urlaubsanspruch auch zu gewährleisten ist. Bei behördlichen Verhandlungen ist auf jüdische Feiertage nun Rücksicht zu nehmen. Auch Schüler können an allen Feiertagen in die Synagoge gehen, das war aber bereits bisher im Schulzeitgesetz so verankert.

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