Das Israelitengesetz stammt aus dem Jahr 1890. Nun wurde es völlig neu und zeitgemäß gestaltet – und darin vieles festgeschrieben, was den jüdischen Gemeinden heute wichtig ist. Von Alexia Weiss
Wenn ein Gesetz in die Jahre kommt, kann es schon passieren, dass manche Paragrafen durch später erlassene Verfassungsvorschriften außer Kraft gesetzt werden, ohne dass das im Text auch sichtbar wird. Das beeinträchtigt sowohl die Lesbarkeit als auch die Rechtssicherheit. Vor einigen Jahren haben daher Experten des für Kultusangelegenheiten zuständigen Unterrichtsministeriums gemeinsam mit den Kultusgemeinden begonnen, sich des überalteten Israelitengesetzes anzunehmen. Ende Mai ist nun die Novellierung des Gesetzes in Kraft getreten. Darin werden vor allem viele Dinge, die bisher schon so gehandhabt wurden, präzise festgeschrieben.
Als Beispiel nennt der Jurist Elie Rosen, er ist auch Mitglied des Vorstandes der Israelitischen Kultusgemeinde (IKG) Wien und Präsident der Jüdischen Gemeinde Baden, den staatlich gewährleisteten ewigen Bestand jüdischer Friedhöfe. Dass jüdische Gräber und Friedhöfe nicht aufgelassen werden dürfen, steht zwar in der Halacha, war aber bisher nicht gesetzlich verankert. Die neue Fassung des Israelitengesetzes hält nun fest, dass jüdische Friedhöfe beziehungsweise Friedhofsabteilungen „auf Dauer angelegt“ sind und die Gräber nicht aufgelassen werden dürfen, unabhängig, wem die Liegenschaft, auf der sie angelegt wurden, gehört.
Sprengel und Matriken
Jeder Gesetzestext spiegelt auch die Bedürfnisse der Zeit wider, in dem er formuliert wurde. Waren Juden in Österreich lange – genauer: seit Josef II. – nur toleriert, wurden sie schließlich mit dem Staatsgrundgesetz von 1867 anderen Staatsbürgern völlig gleichgestellt, erklärt Wolfgang Wieshaider, Assistenzprofessor am Institut für Rechtsphilosophie, Religions- und Kulturrecht der juridischen Fakultät der Universität Wien. Mit dem Israelitengesetz wurden 1890 auch die äußeren Rechtsverhältnisse der Israelitischen Religionsgesellschaft, vor allem aber die Organisation der jüdischen Gemeinden einheitlich geregelt.